Änderungs-Antrag zu DS 070/18 Stellungnahme zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW

KreisA/Kreistag am 02./03.07.2018

Sehr geehrter Herr Landrat Makiolla,

die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, den nachfolgend geänderten    Beschlussvorschlag der Verwaltung zum Änderungsverfahren des Landesentwicklungs-planes (LEP) NRW in der Sitzung des KreisA/ Kreistages am 02./03.07.2018 beschließen zu lassen:

 

Beschluss:

  1. Eine Änderung des Landesentwicklungsplanes wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt  aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt
  2. Der Landrat wird beauftragt, die Stellungnahme dem Ministerium  für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zuzuleiten.

 

Begründung:

Nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) sind durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen.

Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen   Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

Die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum zu definieren und zu ordnen hat die vorherige Landesregierung in einem rund sechsjährigen Verfahren mit einer bislang beispiellosen     Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung im Februar 2017 zum Abschluss gebracht und den bis dahin geltenden LEP aus dem Jahre 1995 nach 22 Jahren fortgeschrieben.

Grundsätzlich besteht länderübergreifend die Einschätzung, das LEPs für ein Zeitfenster von  rd. 15 Jahren eine nachhaltige Wirkung entfalten sollen, um demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen zu genügen.

 

Der Ansatz der jetzigen Landesregierung, nach weniger als 12 Monaten eine Änderung des LEP NRW herbeizuführen, widerspricht somit allen bisherigen Gepflogenheiten, konterkariert die Grundsätze der Raumordnung und irritiert alle nachgeordneten Planungsebenen.

Die Raumordnung und Landesplanung würde damit zu einem Spielball aktueller politischer Mehrheitsverhältnisse, insbesondere auf den Ebenen der Landes- und Regionalplanung und wäre der politischen Beliebigkeit unterworfen.

 

Unstrittig ist dabei, dass einzelne Vorschläge aus Sicht von Gebietskörperschaften, Interessensverbänden etc. zustimmungsfähig wären, wenn die vorgenannten grundsätzlichen Betrachtungsmomente unberücksichtigt blieben.

Da ein LEP aber der Abwägungsvorgabe allein aus fachlicher Sicht zu folgen hat und aus    dieser Erkenntnis Vorsorge für einzelne Nutzungen an den Raum zu treffen sind, sind die zur Stellungnahme unterbreiteten Änderungsvorschläge mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung unvereinbar.

 

Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen der Landesregierung wird voraussichtlich im Kreistag am 03.07.2018 dennoch eine Diskussion stattfinden. Aus diesem Grund geht die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nachfolgend auf die in der Drucksache DS 070/18 vorgeschlagene Stellungnahme in einzelnen, für uns wesentlichen Betrachtungsmomenten ein:

DS 070/18, Seite 3 und 4 von 7
Änderungen an  2-3-Ziel Siedlungsraum und Freiraum

Das Ziel 2.3 soll eine kompakte Siedlungsentwicklung unterstützen und den Freiraum schützen. Der Schutz des regionalplanerisch festgesetzten Freiraums würde durch die vorgeschlagenen Änderungen massiv aufgeweicht. Nicht nur die Streichung der Hinweise auf Einschränkungen bei der Siedlungsentwicklung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen (Abs. 3) weicht die Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum auf.

Auch die umfangreiche Ausweitung der Ausnahmetatbestände, wann eine Siedlungsentwicklung im Freiraum möglich ist, öffnet der Flächeninanspruchnahme im Freiraum Tür und Tor.

Spiegelstrich 5:
Hierbei ist insbesondere die Aufnahme von nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Tierhaltungsanlagen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die bisherige Regelung keineswegs ein generelles Verbot von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich impliziert, sondern nur bestimmte Anlagen im Außenbereich ausschließt.

Tierhaltungsanlagen sind im Rahmen der „Privilegierung“ des § 35 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Privilegierung schränkt der aktuelle LEP NRW nicht ein.  Auch sind Tierhaltungen von landwirtschaftlichen Betrieben zulässig, bei denen das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die vorgenannte Anforderung nicht einhalten, sind ebenfalls privilegiert, wenn sie eine bestimmte Anzahl an gehaltenen Tieren nicht überschreiten, ab welcher eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird.

Auch der Bestandsschutz bestehender Anlagen wird von der aktuellen Regelung nicht tangiert. Selbst bestehende Anlagen, die nicht privilegiert sind, können bauliche Erweiterungen durchführen, wenn diese nicht der weiteren Aufstockung der Stallplätze dient, sondern es sich dabei um Maßnahmen des Umwelt- und Tierschutzes handelt (z. B. beim Einbau von Luftfiltern oder der Vergrößerung der Einstallflächen pro Tier).

Das Ziel 2.3 in seiner bisherigen Form dient der kompakten, flächensparenden Siedlungsentwicklung und damit der seitens der Landwirtschaft im vergangenen LEP-Beteiligungsverfahren vehement geforderten Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zielt hingegen einzig auf die Erleichterung von agrarindustriellen Großprojekten ab, welche nicht dem Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen und bäuerlichen Landwirtschaft dienen, sondern die Interessen global operierender Agrarunternehmen bedienen, die von der heimischen Futtermittelproduktion vollkommen abgekoppelt sind. Somit kann auch der vorgeschlagenen ergänzenden Formulierung in DS 070/18 unter dem 5. Spiegelstrich „… in unmittelbarer Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb errichtet bzw. erweitert werden.“ nicht zugestimmt werden.

 

DS 070/18, Seite 5 von 7 – Mitte

Streichung 6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“

Wir können hier der Stellungnahme der Verwaltung folgen.
Die ersatzlose Streichung des Grundsatzes, den Flächenverbrauches bis 2020 auf 5 ha pro Tag reduzieren zu wollen, führt gemeinhin wieder zu einem ungebremsten Flächenfraß und widerspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die für die Bundesrepublik als Zielgröße 30ha pro Tag formuliert  und seit ihrer Verabschiedung von allen nachfolgen Bundesregierungen als verbindliche Vorgabe mitgetragen wurde.

Faktisch bedeutet dies, dass damit der Schutz der landwirtschaftlichen Flächen wieder nahezu vollständig aufgegeben wird; der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) schlägt

zu Recht Alarm und fordert zum Schutz der Nahrungsmittelproduktion feste Vorgaben zum Stopp des Flächenverbrauches.

 

Die bisherige 5-ha-pro-Tag-Regelung für NRW leitet sich aus dem Anteil NRWs an der Nutzung und Inanspruchnahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche bundesweit ab.

Die vorgeschlagene Änderung steht ferner im Widerspruch zu den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG, der eine quantifizierte Vorgabe zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme verbindlich einfordert.

Wenn das Wirtschaftsministerium des Landes und die Landesregierung  aktuell als Antwort auf eine „Kleine Anfrage“  –  weshalb die Regelungen der flächensparenden Siedlungsentwicklung als wirkungslos eingeschätzt werden  –  antwortet, dass dieser Grundsatz bislang keinerlei praktische Relevanz in einem Regionalplanverfahren zur Neudarstellung von Siedlungsraum gefunden habe, ist dieses leider Ausdruck einer fehlenden Fachkenntnis.

DS 070/18, Seite 5 von 7  – Mitte

Änderungen betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA)

7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

Die Streichung des Satzes, dass die Windenergienutzung im Wald explizit ermöglicht wurde, vermittelt den kommunalen Planungsträgern, als ob ein Bau von WKA in Wirtschaftswäldern in Zukunft nur noch in Einzelfällen möglich wäre.

Faktisch werden die Kommunen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen auch in Zukunft für die Windenergie Waldflächen in ihre Abwägung mit einstellen müssen, um gerichtsfeste Flächennutzungspläne erstellen zu können, wie sich aus dem Urteil des OVG Münster gegen den FNP der Stadt Wünnenberg (Urteil vom 06.03.18, AZ 2D 95/15NE) ableiten lässt. Darum können weder generelle Verbote von Windenergie im Wald auf der Ebenen der Regionalpläne, noch die Formulierung im LEP von 1995 (zu dem mit dem Änderungsvorschlag zurück gekehrt werden soll), die Einstufung von Wald als harte Tabuzone rechtfertigen.

DS 070/18  – Seite 6 von 7 – unten

10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung

Die kritische Sicht der Verwaltung wird durch uns unterstützt. Das derzeit gültige Ziel verpflichtete die Regionalplanung zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Die Abstufung zu einem Grundsatz mit der Begründung, damit zur Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz beizutragen, verkennt den hierdurch deutlich anwachsenden Druck der Bevölkerung auf die Kommunalplanung.

 

ergänzt durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen von WKA

Die Einhaltung von 1.500 m Abstand zur Wohnbebauung  (mit Ausnahme von Repowering-Projekten) bedeutet faktisch das Ende der Windenergienutzung.

Der gewählte Abstand ist dabei ein politisch gesetzter Wert und nicht das Ergebnis einer fachlichen Abwägung und somit rechtswidrig; kann also über Landesrecht nicht rechtssicher umgesetzt werden, zumal es auch an einer in § 249 Abs. 3 BauGB möglichen Umsetzung im Rahmen der bestehenden Länderöffnungsklausel mangelt. Eine solche wäre bis zum 31.12.2015 umzusetzen gewesen. Hiervon hat NRW keinen Gebrauch gemacht.

 

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Goldmann

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